Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG:
NOLTE Bier GmbH
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Urheberrecht
AGB
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der Nolte Bier GmbH – im Folgenden Nolte -,
gültig ab 1. Oktober 2019
1. Geltung
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Nolte erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäfts- und Lieferbedingungen. Mit dem Kauf von Produkten der Nolte akzeptiert der Vertragspartner diese Bedingungen. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Geschäfts- und Lieferbedingungen widerspricht die Nolte hiermit.
2. Lieferung, Leistung, Gefahrübergang
Von der Nolte in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart wurde. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten (Übergabezeitpunkt). Die Gefahr geht spätestens im Übergabezeitpunkt auf den Vertragspartner über; maßgeblich ist der Beginn des Verladevorgangs.
Die Nolte haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Nolte nicht zu vertreten hat.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Nolte vom Vertrag zurücktreten.
Der Bestand von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere von Dauerlieferverträgen, bleibt hiervon unberührt. Holt der Vertragspartner Waren oder andere Güter eigenständig ab, hat er für deren sichere Beförderung mit geeigneten Transportmitteln Sorge zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vertragspartner von Mitarbeitern der Nolte dabei unterstützt wird. Der Vertragspartner stellt diese (Hilfs-)Personen insoweit von allen Schäden und Ansprüchen Dritter frei.
3. Preise, Bezahlung, Prüfpflicht der Saldenbestätigung/Abrechnung
Alle Preise verstehen sich ab Lager als (Brutto)Preise. Die Preise sind inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die auf der Rechnung separat ausgewiesen wird (im Firmenkundenbereich: (Netto)Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer). Es gelten die Preise im Zeitpunkt der Bestellung. Alle vorherigen Preise sind damit ungültig. Die Gegenleistung (insbesondere Zahlung und Abnahme) ist unmittelbar mit Rechnungszugang ohne Abzüge fällig. Aufrechnung gegenüber der Nolte kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen erklärt werden.
Der Vertragspartner hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen unmittelbar nach Zugang auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Einwendungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang, spätestens jedoch vier (4) Wochen nach Ausstellungsdatum, der Saldenbestätigung oder Abrechnung schriftlich gegenüber der Nolte zu erheben. Erhebt der Vertragspartner keinen fristgerechten Widerspruch, gelten die entsprechenden Saldenbestätigungen und sonstigen Abrechnungen als anerkannt.
4. Eigentumsvorbehalt
Die von der Nolte an den Vertragspartner gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sowie dem Ausgleich eines sich etwa zu Lasten des Vertragspartners ergebenden Saldos aus dem Kontokorrentverhältnis im Eigentum der Nolte. Verkauf sowie Verarbeitung und Vermischung von unter Eigentumsvorbehalt ausgehändigten Waren (Vorbehaltsware) ist im ordentlichen Geschäftsbetrieb erlaubt. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Nolte.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändungen, ist der Vertragspartner verpflichtet, diese unmittelbar auf das Eigentum der Nolte hinzuweisen und die Nolte hierüber schriftlich zu informieren, um der Nolte die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen.
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an die dies annehmende Nolte ab. Die Nolte ist berechtigt, die ihr durch den Vertragspartner zu benennenden Dritten von dem Forderungsübergang zu benachrichtigen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen dem Dritten gegenüber geltend zu machen. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in ein Kontokorrentverhältnis oder sonstige Abrechnung aufgenommen worden, tritt der Vertragspartner die hieraus entstehende Forderung in Höhe des zuletzt festgestellten Saldos an die Nolte ab, die die Abtretung annimmt; gleiches gilt für den kausalen Saldo im Falle der Insolvenz des Vertragspartners. Wird die Forderung in eine Abrechnung aufgenommen, die auch Forderungen zum Gegenstand hat, die an Dritte abgetreten wurden, tritt der Vertragspartner die hieraus entstehende Gesamtforderung anteilig an die dies annehmende Nolte ab. Übersteigen die abgetretenen Forderungen die Ansprüche der Nolte um mehr als 20%, ist diese zur Freigabe der weitergehenden Forderungen verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen steht in pflichtgemäßem Ermessen der Nolte.
5. Gewährleistung, Mängelanzeige
Die Nolte liefert Bier, das im Einklang mit den für inländische Brauer geltenden rechtlichen Bestimmungen und Qualitätsstandards hergestellt wird. Etwaige Qualitätsmängel sind vom Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen (Rügepflicht). Beanstandungen offensichtlicher Mängel sowie der auf Lieferscheinen und/oder Rechnungen angegebenen Mengen und/oder Preise – auch bei Anlieferung auf Paletten – sind beim Empfang der Ware, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung gegenüber der Nolte geltend zu machen. Für nicht unmittelbar erkennbare Mängel (versteckte Mängel) gilt die gleiche Frist ab deren Entdeckung bzw. Kenntnis des Vertragspartners. Mängel sind schriftlich gegenüber der Nolte anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelanzeige ist der Tag des Zugangs bei der Nolte maßgebend. Bei verspäteter Mängelanzeige verliert der Vertragspartner sein Nachbesserungsrecht (Nachlieferung oder Gutschrift).
6. Leergut
Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut (z.B. Bierkästen, Mehrwegflaschen, Bierfässer, Gläser, Aufsteller usw.) wird dem Vertragspartner nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen und ist an Nolte oder einen von ihr benannten Dritten unverzüglich nach bestimmungsgemäßer Verwendung zurückzuführen. Es bleibt unveräußerliches Eigentum von Nolte bzw. der produzierenden Brauerei. Zusätzliche Beschriftungen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen Zustimmung durch Nolte. Die Nolte ist berechtigt, für die Überlassung des Leerguts Pfand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen. Leergut ist in gleicher Art und Güte sowie in einwandfreiem Zustand an die Nolte zurückzugeben. Für ordnungsgemäß innerhalb von achtzehn (18) Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe bzw. Mitnahme zurückgeführtes Leergut verpflichtet sich die Nolte, eine entsprechende Pfandgutschrift auszustellen bzw. den Pfandbetrag auszuzahlen. Nach Fristablauf verfällt der Anspruch auf Rückzahlung/Gutschrift des geleisteten Pfandbetrages. Die Nolte ist verpflichtet, ausschließlich die mit dem Nolte-Logo individualisierten Bierkästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und ausgelieferten Bierflaschen zurückzunehmen.
7. Haftung
Die Nolte haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Nolte beruhen sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen.
Die Nolte haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen, es sei denn, dass eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8. Datenverarbeitung
Die Nolte erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertrags erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Vertragspartner hierzu eingewilligt hat. Ausführliche Informationen können gemäß Art. 13, 14 DSGVO auf der Webseite der Nolte unter der Rubrik „Datenschutz“ eingesehen werden.
9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich deutsches Recht für alle Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit der Anbahnung, Ausführung oder Abwicklung eines Vertragsverhältnisses entstehen, sofern nicht zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Landes, in dem der Vertragspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Vorrang haben. Ausgeschlossen ist die Anwendung des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Köln, sofern der Vertragspartner kein Verbraucher ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Nolte bleibt es vorbehalten, den Vertragspartner an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
10. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.